Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine neue Vereinbarung zur Sicherung der Versorgungsqualität bei telemedizinischen Leistungen getroffen. Diese Vereinbarung, bekannt als Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), ist am 1. März 2025 in Kraft getreten und ergänzt bestehende Regelungen zu Videosprechstunden und Telekonsilien.
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung:
Elektronische Patientenakte (ePA): Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videokonsilien sollen Vertragsärzte die ePA nutzen, sofern der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat.
Elektronischer Medikationsplan: Die Vereinbarung legt fest, dass für den Medikationsplan die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31a SGB V gelten.
Elektronische Arztbriefe: Vertragsärzte sind angehalten, elektronische Arztbriefe in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern, um eine effiziente Kommunikation zu gewährleisten.
Angebot von Videosprechstunden: Ärzte sollen grundsätzlich, im Rahmen des medizinisch Sinnvollen, Videosprechstunden anbieten und sicherstellen, dass Patienten diese niedrigschwellig in Anspruch nehmen können.
Räumliche Nähe: Ab dem 1. September 2025 sollen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden vorrangig Patienten berücksichtigen, die in der Nähe des Praxissitzes wohnen, um eine strukturierte Anschlussversorgung zu gewährleisten.
Telearbeitsplatz: Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie ein dedizierter, geschlossener Raum und der vollständige Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation.
Diese Vereinbarung zielt darauf ab, die Qualität und Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung durch den erweiterten Einsatz von Videosprechstunden und Telekonsilien zu verbessern. Sie setzt den gesetzlichen Auftrag gemäß § 87 Absatz 2o SGB V um und ergänzt bestehende Vorgaben des Bundesmantelvertrags.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine neue Vereinbarung zur Sicherung der Versorgungsqualität bei telemedizinischen Leistungen getroffen. Diese Vereinbarung, bekannt als Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), ist am 1. März 2025 in Kraft getreten und ergänzt bestehende Regelungen zu Videosprechstunden und Telekonsilien.
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung:
Elektronische Patientenakte (ePA): Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videokonsilien sollen Vertragsärzte die ePA nutzen, sofern der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat.
Elektronischer Medikationsplan: Die Vereinbarung legt fest, dass für den Medikationsplan die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31a SGB V gelten.
Elektronische Arztbriefe: Vertragsärzte sind angehalten, elektronische Arztbriefe in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern, um eine effiziente Kommunikation zu gewährleisten.
Angebot von Videosprechstunden: Ärzte sollen grundsätzlich, im Rahmen des medizinisch Sinnvollen, Videosprechstunden anbieten und sicherstellen, dass Patienten diese niedrigschwellig in Anspruch nehmen können.
Räumliche Nähe: Ab dem 1. September 2025 sollen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden vorrangig Patienten berücksichtigen, die in der Nähe des Praxissitzes wohnen, um eine strukturierte Anschlussversorgung zu gewährleisten.
Telearbeitsplatz: Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie ein dedizierter, geschlossener Raum und der vollständige Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation.
Diese Vereinbarung zielt darauf ab, die Qualität und Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung durch den erweiterten Einsatz von Videosprechstunden und Telekonsilien zu verbessern. Sie setzt den gesetzlichen Auftrag gemäß § 87 Absatz 2o SGB V um und ergänzt bestehende Vorgaben des Bundesmantelvertrags.