Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine neue Vereinbarung zur Sicherung der Versorgungsqualität bei telemedizinischen Leistungen getroffen. Diese Vereinbarung, bekannt als Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), ist am 1. März 2025 in Kraft getreten und ergänzt bestehende Regelungen zu Videosprechstunden und Telekonsilien. ​

Wesentliche Inhalte der Vereinbarung:

Elektronische Patientenakte (ePA): Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videokonsilien sollen Vertragsärzte die ePA nutzen, sofern der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat. ​

Elektronischer Medikationsplan: Die Vereinbarung legt fest, dass für den Medikationsplan die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31a SGB V gelten. ​

Elektronische Arztbriefe: Vertragsärzte sind angehalten, elektronische Arztbriefe in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern, um eine effiziente Kommunikation zu gewährleisten. ​

Angebot von Videosprechstunden: Ärzte sollen grundsätzlich, im Rahmen des medizinisch Sinnvollen, Videosprechstunden anbieten und sicherstellen, dass Patienten diese niedrigschwellig in Anspruch nehmen können. ​

Räumliche Nähe: Ab dem 1. September 2025 sollen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden vorrangig Patienten berücksichtigen, die in der Nähe des Praxissitzes wohnen, um eine strukturierte Anschlussversorgung zu gewährleisten. ​

Telearbeitsplatz: Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie ein dedizierter, geschlossener Raum und der vollständige Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation. ​

Diese Vereinbarung zielt darauf ab, die Qualität und Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung durch den erweiterten Einsatz von Videosprechstunden und Telekonsilien zu verbessern. Sie setzt den gesetzlichen Auftrag gemäß § 87 Absatz 2o SGB V um und ergänzt bestehende Vorgaben des Bundesmantelvertrags.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine neue Vereinbarung zur Sicherung der Versorgungsqualität bei telemedizinischen Leistungen getroffen. Diese Vereinbarung, bekannt als Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), ist am 1. März 2025 in Kraft getreten und ergänzt bestehende Regelungen zu Videosprechstunden und Telekonsilien. ​

Wesentliche Inhalte der Vereinbarung:

Elektronische Patientenakte (ePA): Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videokonsilien sollen Vertragsärzte die ePA nutzen, sofern der Patient dem Zugriff nicht widersprochen hat. ​

Elektronischer Medikationsplan: Die Vereinbarung legt fest, dass für den Medikationsplan die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 31a SGB V gelten. ​

Elektronische Arztbriefe: Vertragsärzte sind angehalten, elektronische Arztbriefe in die ePA zu übermitteln und dort zu speichern, um eine effiziente Kommunikation zu gewährleisten. ​

Angebot von Videosprechstunden: Ärzte sollen grundsätzlich, im Rahmen des medizinisch Sinnvollen, Videosprechstunden anbieten und sicherstellen, dass Patienten diese niedrigschwellig in Anspruch nehmen können. ​

Räumliche Nähe: Ab dem 1. September 2025 sollen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden vorrangig Patienten berücksichtigen, die in der Nähe des Praxissitzes wohnen, um eine strukturierte Anschlussversorgung zu gewährleisten. ​

Telearbeitsplatz: Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie ein dedizierter, geschlossener Raum und der vollständige Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation. ​

Diese Vereinbarung zielt darauf ab, die Qualität und Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung durch den erweiterten Einsatz von Videosprechstunden und Telekonsilien zu verbessern. Sie setzt den gesetzlichen Auftrag gemäß § 87 Absatz 2o SGB V um und ergänzt bestehende Vorgaben des Bundesmantelvertrags.